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Satzung der Deutschen Gesellschaft für Galvano- und Oberflächentechnik e.V.

- verabschiedet am 16.09.2020 -  

§ 1 Name und Aufgaben der Gesellschaft


Der Name der Gesellschaft ist "Deutsche Gesellschaft für Galvano- und Oberflächentechnik e.V." (DGO), sie ist ein eingetragener Verein. Sie verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, insbesondere durch Förderung der wissenschaftlichen Arbeit und des technischen Fortschritts auf den Gebieten der Oberflächentechnik.

Die Aufgaben der Gesellschaft sind die Vermehrung, Vertiefung und Verbreitung der Kenntnisse auf den Gebieten der Galvano- und Oberflächentechnik.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  • Durchführung von Vortrags und Diskussionstagungen und Lehrgängen,
  • Veröffentlichung von Berichten über durchgeführte Tagungen und sonstige Veranstaltungen,
  • Pflege des persönlichen Kontaktes und des fachlichen Gedankenaustausches unter den Mitgliedern,
  • Zusammenarbeit mit den dafür zuständigen Institutionen auf dem Gebiet der Forschung,
  • Förderung und Betreuung von Forschungsvorhaben,
  • Zusammenarbeit mit staatlichen Stellen und inländischen sowie ausländischen Organisationen,
  • Durchführung und Förderung von Aus- und Weiterbildung,
  • Errichtung von Bezirksgruppen und Arbeitsausschüssen,
  • Benennung von Sachverständigen bei Bedarf.

Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel der Gesellschaft dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 2 Sitz, Rechtsgeschäftliche Vertretung, Zuständigkeit, Geschäftsjahr

 

  1. Sitz der Deutschen Gesellschaft für Galvano- und Oberflächentechnik e. V. ist Hilden.
  2. Sie wird in allen Rechtsgeschäften vertreten entweder durch den Vorsitzenden allein oder die beiden Stellvertreter gemeinsam.
  3. Die Geschäftsstelle der Gesellschaft wird von dem Geschäftsführer geleitet. Diesem gegenüber sind der Vorsitzende und in Vertretung seine Stellvertreter weisungsbefugt. Die Personalverantwortung für die Mitarbeiter der Geschäftsstelle obliegt dem Geschäftsführer im Rahmen des Haushalts.

Zur Information der Mitglieder kann die Geschäftsstelle ein Mitteilungsblatt herausgeben. Als Mitteilungsblatt können auch externe Verbandszeitschriften (z.B. ZVOreport), Branchenmedien oder Fachzeitschriften dienen. Verantwortlicher Redakteur ist der Geschäftsführer.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Die Gesellschaft kann anderen Vereinigungen im Rahmen von kostenfreien Mitgliedschaften auf Gegenseitigkeit beitreten.

 

§ 3 Mitgliedschaft

 

  1. Die Gesellschaft hat Einzelmitglieder und Firmenmitglieder. Einzelmitglieder können natürliche Personen sein. Firmenmitglied können Unternehmen, Körperschaften, Institute u.ä. werden.

    Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zahlung des ersten Beitrages. Der Aufnahme dürfen keine gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen. Die Aufnahme kann durch den Vorstand ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.
     
  2. Die Mitgliedschaft endet
    a)  durch freiwilligen Austritt (Kündigung),
    b)  durch Tod des Mitgliedes,
    c)  durch Erlöschen der Handelsgesellschaft oder juristischen Personen,
    d)  mit dem Tag, an dem ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Mitglieds eröffnet oder dessen Eröffnung beantragt ist.

    Die Mitgliedschaft endet nicht, wenn ein Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung eröffnet wird.
     
  3. Der freiwillige Austritt aus dem Verein kann nur durch schriftliche Erklärung und nur zum Ende des Kalenderjahres mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende erfolgen.
     
  4. Ein Mitglied kann aus dem Verein mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden, wenn
    a) es den Verein geschädigt oder sonst gegen seine Interessen schwerwiegend verstoßen hat,
    b) es schwerwiegend gegen gesetzliche Bestimmungen, die Satzung, die Beschlüsse der Organe des Vereins oder Mitgliedspflichten verstoßen hat,
    c) es mit der Beitragszahlung mit mehr als zwei Monaten im Rückstand ist,
    d)  in der Person des Mitglieds ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt.

    Soweit ein Ausschluss erfolgen soll, ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, zu der das Mitglied durch den Vorstand schriftlich unter Setzung einer ange-messenen Frist aufzufordern ist. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand durch Beschluss, der dem auszuschließenden Mitglied schriftlich mitzuteilen ist. Der Beschluss über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen  und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zu übersenden. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Anstelle des Ausschlusses kann jedoch das Ruhen der Mitgliedschaft auf Zeit angeordnet werden.

    Die nächste ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet über den Ausschluss mit 2/3-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Das betroffene Mitglied hat hierbei kein Stimmrecht. Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
     
  5. Der Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe in der Mitgliederversammlung festgelegt wird, ist innerhalb 30 Tagen nach Erhalt der Beitragsrechnung fällig.
     
  6. Für besondere Verdienste um die DGO kann der Vorstand
    • Ehrungen vornehmen
    • die Ehrenmitgliedschaft verleihen.
      Ehrenmitglieder haben alle Rechte der ordentlichen Mitglieder, ohne dass Beitragspflicht besteht.

 

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

  1. Die Mitglieder der Gesellschaft haben gleiche Rechte und Pflichten.
     
  2. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Einrichtungen und Veranstaltungen der Gesellschaft, der Bezirksgruppen und der Fachausschüsse, nicht jedoch an Vorstandssitzungen teilzunehmen.
     
  3. Das Stimmrecht der Mitglieder ist nicht übertragbar, Firmenmitglieder werden durch eine beauftragte Person vertreten.
     
  4. Jedes Mitglied soll die Gesellschaft bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit besten Kräften unterstützen.
     
  5. Die Mitarbeit ist ehrenamtlich.

 

§ 5 Organe der Gesellschaft

 

Die Organe der Gesellschaft sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
  • die Geschäftsführung 

 

§ 6 Mitgliederversammlung

 

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Eineaußerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand des Vereins dies beschließt oder wenn mindestens ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins dies schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt.
     
  2. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand. Die Einberufung muss mindestens drei Wochen vor dem Tag der Versammlung erfolgen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich oder in Textform (E-Mail, Telefax) an die jeweils dem Verein zuletzt mitgeteilte Anschrift (E-Mail-Adresse) oder durch Veröffentlichung in der offiziellen Verbandszeitschrift (ZVOreport), wenn eine solche publiziert wird.
     
  3. Jede Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie form- und fristgerecht  einberufen wurde, unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder. Ausgenommen davon ist eine Auflösungs-Mitgliederversammlung (sh. § 12). Beschlussfassungen erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Davon ausgenommen sind:
    • Beschlussfassungen über die Ausschließung von Mitgliedern nach §  3 Ziffer 4, für die eine 2/3-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Stimmen erforderlich ist,
    • Beschlussfassungen über Satzungsänderungen, Änderungen und Aufstellungen von Beitragsordnungen, für die eine 2/3-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Stimmen  erforderlich ist,
    • Beschlussfassungen über die Auflösung des Vereines bedürfen gem. § 12 einer 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
       
  4. Die Mitgliederversammlung
    • genehmigt die Abrechnung und den Tätigkeitsbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr,
    • entlastet den Vorstand und die Geschäftsführung,
    • genehmigt den Haushalt für das nächste Geschäftsjahr,
    • wählt die Vorstandsmitglieder,
    • wählt zwei ehrenamtliche Rechnungsprüfer mit einer Amtsdauer von drei Jahren; ihre Amtszeit beginnt mit dem 01. Januar des der Wahl folgenden Kalenderjahres,
    • legt die Höhe der Mitgliedsbeiträge fest und
    • beschließt Satzungsänderungen und gegebenenfalls die Auflösung der Gesellschaft.
       
  5. Der Vorstand kann entscheiden, eine Mitgliederversammlung gleichfalls im virtuellen Raum bzw. durch elektronische Kommunikation durchzuführen. Dabei ist sicherzustellen, dass alle in § 6 genannten Regularien einer Präsenz-Mitgliederversammlung auch für die virtuelle Mitgliederversammlung gelten, sämtlichen Mitgliedern der Zugang zur virtuellen Mitgliederversammlung eröffnet wird und nur Mitglieder teilnehmen und  abstimmen dürfen. Formerfordernisse, z.B. die Durchführung von offenen oder geheimen Abstimmungen, Berücksichtigung der Mehrheitsverhältnisse und Einräumung von Fragemöglichkeiten für die Mitglieder, sind technisch zu gewährleisten.

  6. Der Vorstand kann entscheiden, Beschlüsse im Umlaufverfahren ohne Durchführung einer Mitgliederversammlung herbeizuführen. Auf diesem Weg herbeigeführte Beschlüsse sind rechtsgültig wirksam, wenn alle Mitglieder zur Beschlussfassung im Umlaufverfahren beteiligt wurden, mindestens 50 % der Mitglieder an der Beschlussfassung schriftlich (Brief) oder in Textform (Telefax, E-Mail) teilgenommen haben und die Beschlussfassung mit der jeweils erforderlichen Beschlussmehrheit erfolgte. Für die Beschlussfassung gilt ab Absendung eine Umlauffrist von vier Wochen.

    Beschlussfassungen über die Auflösung der Gesellschaft, deren Beschlussfähigkeit und Mehrheitsverhältnisse in § 12 geregelt sind, sind von der Beschlussfassung im Umlaufverfahren ausgeschlossen.

 

§ 7 Vorstand

 

  1. Der Vorstand der Gesellschaft setzt sich aus dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, bis zu sechs weiteren Vorstandsmitgliedern und dem Bezirksgruppen-Koordinator zusammen. Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und die beiden Stellvertreter. Die Gesellschaft wird vertreten durch den Vorsitzenden allein bzw. im Verhinderungsfall des Vorsitzenden durch die beiden Stellvertreter gemeinsam.
    Der Geschäftsführer ist in sämtlichen vereinsregisterlichen Angelegenheiten im Zusammenhang mit Neueintragungen, Änderungen und Löschungen der Deutschen Gesellschaft für Galvano- und Oberflächentechnik e.V. alleinvertretungs- und unterschriftsberechtigt.
     
  2. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und zwei stellvertretende Vorsitzende.
     
  3. Die Amtszeit des/der Vorsitzenden beträgt drei Jahre, die der übrigen Vorstandsmitglieder zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich. Die erstmalige Wiederwahl des Vorsitzenden erfolgt am Ende seiner ersten Amtszeit von 3 Jahren. Die Amtszeit des/der Vorsitzenden sollte zwei Amtsperioden, die der anderen Vorstandsmitglieder darf drei Amtsperioden nicht überschreiten. Der Vorsitzende bleibt nach Ablauf seiner Amtszeit ohne Rücksicht auf die Zeit, die er bereits dem Vorstand angehört hat, ohne Wahl weitere zwei Jahre Mitglied des Vorstandes.
     
  4. Die Amtszeit des Vorstandes beginnt mit dem 01. Januar des der Wahl folgenden Kalenderjahres. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtsperiode aus dem Vorstand aus, kann im Rahmen der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung ein Vorstandsmitglied nachgewählt werden.
     
  5. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder für die Gesellschaft ist ehrenamtlich.
     
  6. Die Inhalte von Vorstandssitzungen sind von den Vorstandsmitgliedern vertraulich zu behandeln, sofern Sachverhalte, Informationen und Daten nicht ohnehin öffentlich zugänglich sind. Diese Vertraulichkeit gilt für die Vorstandsmitglieder auch über den Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus dem Vorstand hinaus.
     
  7. Der Vorstand entscheidet in allen die Gesellschaft betreffenden Angelegenheiten, soweit nicht die Entscheidungen durch die Satzung an Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden sind. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
     
  8. Der Vorstand ist berechtigt, Rücklagen für satzungsgemäße Zwecke zu bilden.
     
  9. Der Vorstand bestellt den Geschäftsführer und erstellt die Geschäftsanweisung für ihn.
     
  10. Der Vorstand erstellt die Geschäftsordnungen für die Bezirksgruppen, Fachausschüsse und Arbeitskreise.
     
  11. Der Vorsitzende oder der von ihm beauftragte Stellvertreter bereitet die Tagesordnung für die Sitzungen vor, bestimmt Ort und Zeit und lädt hierzu unter Mitteilung der Tagesordnung mindestens 14 Tage zuvor ein. Vorstandssitzungen finden mindestens zweimal jährlich statt.

 

§ 8 Geschäftsführung

 

  1. Zur Erledigung der laufenden Geschäfte der Deutschen Gesellschaft  für Galvano- und Oberflächentechnik e.V. wird eine Geschäftsführung eingerichtet, die aus einem oder mehreren Geschäftsführern bestehen kann. Mitglieder der Geschäftsführung  haben hinsichtlich der ihnen zugewiesenen Aufgaben Vertretungsmacht im Sinne des § 30 BGB.
     
  2. Mitglieder der Geschäftsführung nehmen an den Vorstandssitzungen der Deutschen Gesellschaft für Galvano- und Oberflächentechnik e.V. beratend teil.
     
  3. Mitglieder der Geschäftsführung sind in sämtlichen vereinsregisterlichen Angelegenheiten im Zusammenhang mit Neueintragungen, Änderungen und Löschungen der Deutschen Gesellschaft für Galvano- und Oberflächentechnik e.V. alleinvertretungs- und unterschriftsberechtigt.
     
  4. Mitglieder der Geschäftsführung  sind vereinsregisterlich einzutragen.
     
  5. Geschäftsführer werden auf Vorschlag des Vorsitzenden vom Vorstand berufen. 
     
  6. Anstellungsverträge von Geschäftsführern schließt der Vorsitzende im Einvernehmen mit dem Vorstand ab.

 

§ 9 Bezirksgruppen

 

Die Gesellschaft wird je nach Erfordernis Bezirksgruppen gründen. Sie vertreten die Ziele der Gesellschaft auf regionaler Ebene. Diese Gruppen werden von Bezirksgruppenleitern geführt, die im Einverständnis mit dem Vorstand der Gesellschaft von den Mitgliedern der Bezirksgruppen benannt werden. Ein Vertreter der Bezirksgruppenleiter ist als Koordinator der Bezirksgruppen im Vorstand vertreten.

 

§ 10 Fachausschüsse und Arbeitskreise

 

Fachausschüsse und Arbeitskreise fördern als geistige Träger fachlicher Gemeinschaftsarbeit den technisch-wissenschaftlichen Fortschritt einzelner Teilbereiche der Oberflächentechnik und das Ansehen der Gesellschaft. Sie werden bei Bedarf im Einvernehmen mit dem Vorstand gegründet und von Leitern geführt.

 

§ 11 Niederschriften

 

Über die Sitzungen des Vorstandes und über die Mitgliederversammlungen sind Niederschriften zu erstellen, die von dem Leiter der Sitzung und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen sind.

 

§ 12 Satzungsänderung und Auflösung der Gesellschaft

 

  1. Beschlüsse über Änderungen der Satzung bedürfen einer 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen in der Mitgliederversammlung.
     
  2. Die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins kann nur im Rahmen einer ausschließlich zu diesem Zwecke einzuberufenen Mitgliederversammlung (Auflösungs-Mitgliederversammlung) erfolgen.

    Die Auflösungs-Mitgliederversammlung ist nur dann beschlussfähig, wenn mindestens ein Zehntel aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse dieser Auflösungs-Mitgliederversammlung bedürfen einer 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

    Ist die Voraussetzung der Beschlussfähigkeit nach Ziffer 2 Satz 2 nicht erfüllt, so ist innerhalb von vier Wochen eine zweite Auflösungs-Mitgliederversammlung einzuberufen, in der der Auflösungsbeschluss mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst werden kann.
     
  3. Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes fällt das Vermögen der Gesellschaft an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Forschungsaufgaben auf dem Gebiet der Oberflächentechnik.